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§ 11
Barrierefreie Informationstechnik
(1)
Träger öffentlicher Gewalt (...) gestalten ihre
Internetauftritte und –angebote (...) schrittweise technisch
so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können.
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch
gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten (...) durch
Zielvereinbarungen (...) ihre Produkte entsprechend den
technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
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Für
Bundesbehörden gilt, daß wichtige Internet- angebote bereits bis
Ende 2003 barrierefrei, das heißt auch für sehbehinderte und
blinde Menschen voll nutzbar sein müssen.
Wünschenswert
– und in absehbarer Zeit über ‚Zielvereinbarungen’ verpflichtend
– sind barrierefreie Internetauftritte schon jetzt für alle
gewerbsmäßigen Anbieter von Internetseiten.
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Wir
beraten Sie gerne und schulen Ihre Mitarbeiter, um auch Ihren
Webauftritt barrierefrei zu gestalten.
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